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SKG 2005 42

Bezirksgerichtspräsident Moesa

Graubünden · 2005-09-07 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 13\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 50.-- zu entschädigen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründungen

in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen

können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden

(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollzie-

hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV

zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim

Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu

erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei-

des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3

ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue

Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit

Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen

der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende

Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streit-

frage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3

ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-

instanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde vom 18. August 2005 wurde frist- und formgerecht einge-

reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. a)

Beschwerdethema ist im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob für den

in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung

des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, sondern ob der Entscheid des Be-

zirksgerichtspräsidiums Plessur vom 3. August 2005 unter Verletzung von Verfah-

rensvorschriften, insbesondere des rechtlichen Gehörs, zustande gekommen ist

und deshalb aufgehoben werden muss.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-

fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

verankert; er folgt aus der Rechtsgleichheit. Danach haben die Parteien Anspruch

darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen

der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen

E. 5 werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit den Vorbringen und Beweisen aus-

einandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persön-

lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden.

Weiter dient dieser Grundsatz aber auch als Mittel zur Sachaufklärung und Wahr-

heitsfindung sowie dem öffentlichen Interesse an einem möglichst nahe an der

Wahrheit liegenden Verfahren (vgl. BGE 122 I 55; 117 Ia 268; 117 V 158; vgl. auch

Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich

1998, N. 1306 ff.). Wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so müssen üb-

licherweise die Urkunden erst an der Verhandlung vorgelegt werden (vgl. PKG 1992

Nr. 32).

Der Schuldner muss nicht nur zum Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen,

sondern zu allen entscheidungsrelevanten Tatsachen angehört werden. Eine man-

gelnde Anhörung des Schuldners kann dabei nicht durch Anhörung in zweiter In-

stanz geheilt werden, zumindest dann nicht, wenn diese, wie vorliegend auch, nur

über eine beschränkte Kognition verfügt und keine Noven geltend gemacht werden

können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 36 und N. 41 zu Art.

84 SchKG). Der Schuldner muss aber nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung er-

scheinen; er kann seine Einwendungen auch schriftlich vorbringen. Macht er davon

nicht Gebrauch, so hat er das Recht, seine Einwendungen (unter Beilage allfälliger

Beweisurkunden) an der Rechtsöffnungsverhandlung vorzutragen. Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs ist zwar im summarischen Verfahren naturgemäss be-

schränkt, doch darf der Richter auch im Summarverfahren nicht aufgrund von Par-

teivorbringen entscheiden, ohne dazu die Gegenpartei anzuhören, zumal der

Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung Einwände vorbringen kann, wel-

che, sofern diese glaubhaft sind, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG den Rechtsöff-

nungstitel entkräften können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 49 zu Art.

84 SchKG mit Hinweisen). Bei zweiseitigen Verträgen muss zudem dem Gläubiger

gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ bei der provisorischen Rechtsöffnung

die Möglichkeit der Replik gegeben werden, da dieser die Behauptung des Schuld-

ners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, wi-

derlegen darf (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 49 zu Art. 84 SchKG sowie

PKG 1993 Nr. 21).

b)

Gemäss Art. 25 Ziffer 2 SchKG richten sich Rechtsöffnungsverfahren

nach den Regeln über das summarische Verfahren des kantonalen Zivilprozess-

rechts (vgl. Art. 137 Ziffer 2 ZPO). Die Bündner ZPO bestimmt in Art. 138 Ziffer 3,

E. 6 dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Verhandlung aufzubieten sind.

Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in konstanter Praxis so ausgelegt, dass

die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz der Vorladung sein müssen.

Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass die Adressaten in der Lage sind, rechtzeitig

zu erscheinen, Beweismittel einzuholen und sich genügend auf die Verhandlung

vorzubereiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG

99 31 vom 30. Juni 1999 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerde-

führer mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Juli 2005 innerhalb der

von Art. 138 Ziffer 3 ZPO verlangten Frist zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3.

August 2005 vorgeladen.

c)

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 18. August

2005 aus, dass er an der angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August

2005 um 16.15 Uhr anwesend gewesen sei. Fest steht auch, dass der Bezirksge-

richtspräsident Plessur am angesetzten Verhandlungstermin infolge anderweitiger

Beanspruchung nicht anwesend war, er aber dennoch mit Entscheid vom gleichen

Tag die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'087.- nebst Zins zu

5% seit 1. Juli 2005 erteilte. Wie bereits ausgeführt, soll die Rechtsöffnungsverhand-

lung auch dem Gesuchsgegner dazu dienen, dem Gericht seine Standpunkte und

entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzutragen, damit dieses einen möglichst

wahrheitsnahen Entscheid fällen kann. Mit anderen Worten soll damit dem Ge-

suchsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden, das Vorliegen einer Schuldaner-

kennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten beziehungsweise allfällige Entkräfti-

gungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerken-

nung glaubhaft darzulegen, wobei der Gesuchsgegner diese Einwände allenfalls mit

liquiden Beweismitteln während der Verhandlung wahrscheinlich machen könnte,

damit der Richter überwiegend geneigt ist, an die Wahrheit der von ihm geltend

gemachten Umstände zu glauben und er die provisorische Rechtsöffnung allenfalls

auch verweigern kann. Die Beweismittel sind entweder dem Gericht spätestens bis

zur Verhandlung einzureichen oder können anlässlich der Verhandlung mitgebracht

werden. Der Beschwerdeführer hätte somit an der Rechtsöffnungsverhandlung vom

3. August 2005 seine Einwände, die den Rechtsöffnungstitel allenfalls entkräften

würden, durch Beweise glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer hätte al-

lenfalls darlegen können, dass er sich durch die Stellung eines Nachmieters von

seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit habe oder dass die Wohnung ab 1. Juli

2005 anderweitig genutzt werde. Der Beschwerdegegner wiederum hätte diese Ein-

wendungen, wenn er an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen hätte, al-

lenfalls entkräften können. Da die Verhandlung am 3. August 2005 nicht stattfand,

E. 7 konnte der Beschwerdeführer weder seine Standpunkte noch Einwände vorbringen.

Mit dem gleichentags durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassenen Ent-

scheid wurde dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör verweigert und

sein Anspruch auf Darlegung seiner Standpunkte vor Gericht verletzt. Aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits den beiden ersten Rechtsöffnungs-

verhandlungen fern blieb, konnte nicht geschlossen werden, dass er auch der drit-

ten Verhandlung fern bleiben würde. Dies um so mehr, als ein Erscheinen des Be-

schwerdeführers beziehungsweise Schuldners an der Rechtsöffnungsverhandlung

nicht zwingend ist und es in seinem Belieben steht, an dieser teilzunehmen oder

nicht. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur wäre hingegen verpflichtet gewesen, an

der am 3. August 2005 angesetzten Verhandlung zu erscheinen und diese durch-

zuführen. Bei Verhinderung zur Durchführung der Verhandlung an diesem Tag hätte

er vorgängig einen neuen Termin festsetzen müssen. Unter diesen Umständen

durfte der Bezirksgerichtspräsident Plessur den Entscheid vom 3. August 2005 nicht

erlassen. Der Beschwerdeführer durfte sich darauf verlassen, dass die Verhandlung

gemäss Vorladung vom 14. Juli 2005 auch am festgesetzten Termin durchgeführt

wird. Zudem geht aus der angelegten Aktennotiz vom 5. August 2005 nicht hervor,

dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Darlegung seiner Standpunkte am

darauf folgenden Tag, also am 4. August 2005, auch wahrnehmen konnte, zumal er

gemäss eigenen Angaben an diesem Tag zur Arbeit gehen musste und er am 5.

August 2005 telefonisch um einen neuen Termin für die Rechtsöffnungsverhand-

lung ersuchte.

Somit kann festgehalten werden, dass aufgrund der Verletzung des rechtli-

chen Gehörs die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, womit der angefoch-

tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung einer

Rechtsöffnungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.

Weiter kann ausgeführt werden, dass, selbst wenn der Mietvertrag in

der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 21.

Juli 2005 (vgl. SKG 05 40 E. 6c), als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im

Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert wurde, dieses Rechtsöffnungsdokument

im vorliegenden Fall nicht bei den Akten liegt. Daher konnte durch die Vorinstanz -

abgesehen von den oben angeführten allfälligen Einwendungen - wohl auch die

Frage, ob die provisorische Rechtsöffnung (auch bei ordnungsgemässer Durch-

führung der Verhandlung vor der Vorinstanz) überhaupt hätte erteilt werden können,

nicht näher geprüft werden. Der Beschwerdegegner setzte nämlich mit Zahlungs-

befehl vom 28. Juni 2005 eine Forderung über 1'087.- nebst Zins zu 5% seit dem 1.

E. 8 Juli 2005 in Betreibung. Forderungsgrund sei der Mietzins für den Monat Juli 2005 gemäss Mietvertrag vom 25. Februar 2005. Der Rechtsöffnungsrichter kann die pro- visorische Rechtsöffnung unter anderem aber nur dann erteilen, wenn die in Betrei- bung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewe- sen ist, wobei die Fälligkeit vom Richter von Amtes wegen überprüft und vom Gläu- biger nachgewiesen werden muss. Massgebender Zeitpunkt zur Einleitung der Be- treibung stellt die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner dar (vgl. Stae- helin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 77 ff. zu Art. 82 SchKG). Es wäre somit zu prüfen, ob die Miete für den Monat Juli 2005 zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung, also zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 30. Juni 2005, über- haupt fällig war. 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren alleine aufgrund des Fehlers des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur notwendig wurde, indem er zu der angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 2005 nicht erschienen ist, und die daraus entstandenen Kosten nicht vom Be- schwerdeführer zu verantworten sind. Grundsätzlich könnten die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt werden (vgl. SKG 04 27 vom 30. Juni 2004). Im vorliegen- den Fall wird jedoch davon abgesehen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufge- hoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 3. Au- gust 2005, mitgeteilt am 10. August 2005, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Be- schwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 25. Februar 2005 kam es zwischen X. als Mieterschaft einerseits und Z. als Vermieterschaft andererseits zum Abschluss eines Mietvertrages betref- fend der 1.5 Zimmerwohnung an der C.-Gasse in B.. Sie vereinbarten einen Miet- beginn per 1. März 2005 und einen Mietzins von Fr. 1'087.- pro Monat. Als Kündi- gungsfrist wurden 3 Monate mit Termin jeweils auf Ende März, Juni und September vorgesehen. B. Mit Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2005 hat Z. eine Forderung über Fr. 1'087.- nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2005 in Betreibung gesetzt. X. erhob am 30. Juni 2005 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 verlangte Z. die Rechtsöff- nung für die in Betreibung gesetzte Forderung und die Zusprechung einer ausser- amtlichen Entschädigung in Höhe von Fr. 200.-. X. machte geltend, er wohne nicht mehr in der Wohnung und diese sei bereits weiter vermietet worden. C. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur wurde auf den Mittwoch, 3. August 2005, um 16.15 Uhr unter dem Vorsitz von Dr. iur. Urs Raschein angesetzt. X. erschien denn auch am 3. August 2005 zu der Verhandlung, doch konnte diese nicht durchgeführt werden, da der Bezirksge- richtspräsident Plessur zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war. D. Obwohl vorgängig keine Rechtsöffnungsverhandlung durchgeführt wurde, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 3. August 2005, mitgeteilt am 10. August 2005, wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 05/4852 des Betreibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 1'087.-

- nebst Zins zu 5% seit 1.7.2005 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 50.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus den früheren Rechtsöff- nungsverfahren und insbesondere nach der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums Graubünden vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 21. Juli 2005 (vgl. SKG 05 40)

3 ergeben habe, dass X. mit Schreiben vom 3. Mai 2005 die Wohnung per 30. Juni 2005 gekündigt habe. Allerdings sei die entsprechende Urkunde im vorliegenden Fall gar nicht eingereicht worden, so dass fraglich sei, ob diese Tatsache überhaupt berücksichtigt werden könne. Unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetz- lichen Kündigungsfristen und Termine habe X. ohnehin nur vor dem 1. April 2005 rechtsgenüglich auf den 30. Juni 2005 kündigen können. Dass er sich, insbeson- dere durch die Stellung eines Ersatzmieters, von seinen vertraglichen Pflichten be- freit habe, werde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch für die Behaup- tung von X., die Wohnung sei wieder bewohnt, gäbe es ausser seiner Aussage kei- nen Anhaltspunkt. Aufgrund der vorliegenden Akten seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung nach wie vor gegeben. Allenfalls müsse X. seinen Standpunkt im Aberkennungsprozess vorbringen und mit Beweismitteln untermau- ern. E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 18. August 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sinngemäss macht er die Auf- hebung des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 3. August 2005 und die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins geltend. Zur Begrün- dung führt er aus, dass die Verhandlung auf den 3. August 2005 um 16.15 Uhr angesetzt worden sei und er zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend gewesen sei. Um ca. 16.25 Uhr habe ihm eine Gerichtsmitarbeiterin erklärt, dass der Richter lei- der nicht anwesend und auch telefonisch nicht zu erreichen sei. Es könne nicht an- gehen, dass der Richter am selben Tag ein Urteil fälle, obschon er gar nicht anwe- send gewesen sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2005 führt der Bezirksge- richtspräsident Plessur aus, dass es richtig sei, dass er am 3. August 2005 um 16.15 Uhr infolge anderweitiger Beanspruchung nicht anwesend gewesen sei. Da in die- ser Angelegenheit bereits zwei Rechtsöffnungsverhandlungen stattgefunden hät- ten, an welchen X. nicht teilgenommen habe, sei er davon ausgegangen, dass er sich auch diesmal nicht an der Verhandlung beteiligen würde, was offenbar ein Irr- tum gewesen sei. X. sei aber die Möglichkeit eingeräumt worden, seinen Stand- punkt am folgenden Tag vorzutragen, was aus der angelegten Aktennotiz ersichtlich sei. Von dieser Möglichkeit habe X. keinen Gebrauch gemacht, weshalb der Ent- scheid erlassen worden sei. G. Z. beantragt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2005 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde.

4 Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streit- frage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor- instanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 18. August 2005 wurde frist- und formgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. a) Beschwerdethema ist im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, sondern ob der Entscheid des Be- zirksgerichtspräsidiums Plessur vom 3. August 2005 unter Verletzung von Verfah- rensvorschriften, insbesondere des rechtlichen Gehörs, zustande gekommen ist und deshalb aufgehoben werden muss. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert; er folgt aus der Rechtsgleichheit. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen

5 werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit den Vorbringen und Beweisen aus- einandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden. Weiter dient dieser Grundsatz aber auch als Mittel zur Sachaufklärung und Wahr- heitsfindung sowie dem öffentlichen Interesse an einem möglichst nahe an der Wahrheit liegenden Verfahren (vgl. BGE 122 I 55; 117 Ia 268; 117 V 158; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 1306 ff.). Wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so müssen üb- licherweise die Urkunden erst an der Verhandlung vorgelegt werden (vgl. PKG 1992 Nr. 32). Der Schuldner muss nicht nur zum Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen, sondern zu allen entscheidungsrelevanten Tatsachen angehört werden. Eine man- gelnde Anhörung des Schuldners kann dabei nicht durch Anhörung in zweiter In- stanz geheilt werden, zumindest dann nicht, wenn diese, wie vorliegend auch, nur über eine beschränkte Kognition verfügt und keine Noven geltend gemacht werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 36 und N. 41 zu Art. 84 SchKG). Der Schuldner muss aber nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung er- scheinen; er kann seine Einwendungen auch schriftlich vorbringen. Macht er davon nicht Gebrauch, so hat er das Recht, seine Einwendungen (unter Beilage allfälliger Beweisurkunden) an der Rechtsöffnungsverhandlung vorzutragen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zwar im summarischen Verfahren naturgemäss be- schränkt, doch darf der Richter auch im Summarverfahren nicht aufgrund von Par- teivorbringen entscheiden, ohne dazu die Gegenpartei anzuhören, zumal der Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung Einwände vorbringen kann, wel- che, sofern diese glaubhaft sind, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG den Rechtsöff- nungstitel entkräften können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 49 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Bei zweiseitigen Verträgen muss zudem dem Gläubiger gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ bei der provisorischen Rechtsöffnung die Möglichkeit der Replik gegeben werden, da dieser die Behauptung des Schuld- ners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, wi- derlegen darf (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 49 zu Art. 84 SchKG sowie PKG 1993 Nr. 21). b) Gemäss Art. 25 Ziffer 2 SchKG richten sich Rechtsöffnungsverfahren nach den Regeln über das summarische Verfahren des kantonalen Zivilprozess- rechts (vgl. Art. 137 Ziffer 2 ZPO). Die Bündner ZPO bestimmt in Art. 138 Ziffer 3,

6 dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Verhandlung aufzubieten sind. Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in konstanter Praxis so ausgelegt, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz der Vorladung sein müssen. Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass die Adressaten in der Lage sind, rechtzeitig zu erscheinen, Beweismittel einzuholen und sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 99 31 vom 30. Juni 1999 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerde- führer mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Juli 2005 innerhalb der von Art. 138 Ziffer 3 ZPO verlangten Frist zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 2005 vorgeladen. c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 18. August 2005 aus, dass er an der angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 2005 um 16.15 Uhr anwesend gewesen sei. Fest steht auch, dass der Bezirksge- richtspräsident Plessur am angesetzten Verhandlungstermin infolge anderweitiger Beanspruchung nicht anwesend war, er aber dennoch mit Entscheid vom gleichen Tag die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'087.- nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2005 erteilte. Wie bereits ausgeführt, soll die Rechtsöffnungsverhand- lung auch dem Gesuchsgegner dazu dienen, dem Gericht seine Standpunkte und entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzutragen, damit dieses einen möglichst wahrheitsnahen Entscheid fällen kann. Mit anderen Worten soll damit dem Ge- suchsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden, das Vorliegen einer Schuldaner- kennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten beziehungsweise allfällige Entkräfti- gungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerken- nung glaubhaft darzulegen, wobei der Gesuchsgegner diese Einwände allenfalls mit liquiden Beweismitteln während der Verhandlung wahrscheinlich machen könnte, damit der Richter überwiegend geneigt ist, an die Wahrheit der von ihm geltend gemachten Umstände zu glauben und er die provisorische Rechtsöffnung allenfalls auch verweigern kann. Die Beweismittel sind entweder dem Gericht spätestens bis zur Verhandlung einzureichen oder können anlässlich der Verhandlung mitgebracht werden. Der Beschwerdeführer hätte somit an der Rechtsöffnungsverhandlung vom

3. August 2005 seine Einwände, die den Rechtsöffnungstitel allenfalls entkräften würden, durch Beweise glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer hätte al- lenfalls darlegen können, dass er sich durch die Stellung eines Nachmieters von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit habe oder dass die Wohnung ab 1. Juli 2005 anderweitig genutzt werde. Der Beschwerdegegner wiederum hätte diese Ein- wendungen, wenn er an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen hätte, al- lenfalls entkräften können. Da die Verhandlung am 3. August 2005 nicht stattfand,

7 konnte der Beschwerdeführer weder seine Standpunkte noch Einwände vorbringen. Mit dem gleichentags durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassenen Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör verweigert und sein Anspruch auf Darlegung seiner Standpunkte vor Gericht verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits den beiden ersten Rechtsöffnungs- verhandlungen fern blieb, konnte nicht geschlossen werden, dass er auch der drit- ten Verhandlung fern bleiben würde. Dies um so mehr, als ein Erscheinen des Be- schwerdeführers beziehungsweise Schuldners an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht zwingend ist und es in seinem Belieben steht, an dieser teilzunehmen oder nicht. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur wäre hingegen verpflichtet gewesen, an der am 3. August 2005 angesetzten Verhandlung zu erscheinen und diese durch- zuführen. Bei Verhinderung zur Durchführung der Verhandlung an diesem Tag hätte er vorgängig einen neuen Termin festsetzen müssen. Unter diesen Umständen durfte der Bezirksgerichtspräsident Plessur den Entscheid vom 3. August 2005 nicht erlassen. Der Beschwerdeführer durfte sich darauf verlassen, dass die Verhandlung gemäss Vorladung vom 14. Juli 2005 auch am festgesetzten Termin durchgeführt wird. Zudem geht aus der angelegten Aktennotiz vom 5. August 2005 nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Darlegung seiner Standpunkte am darauf folgenden Tag, also am 4. August 2005, auch wahrnehmen konnte, zumal er gemäss eigenen Angaben an diesem Tag zur Arbeit gehen musste und er am 5. August 2005 telefonisch um einen neuen Termin für die Rechtsöffnungsverhand- lung ersuchte. Somit kann festgehalten werden, dass aufgrund der Verletzung des rechtli- chen Gehörs die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, womit der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung einer Rechtsöffnungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Weiter kann ausgeführt werden, dass, selbst wenn der Mietvertrag in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 21. Juli 2005 (vgl. SKG 05 40 E. 6c), als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert wurde, dieses Rechtsöffnungsdokument im vorliegenden Fall nicht bei den Akten liegt. Daher konnte durch die Vorinstanz - abgesehen von den oben angeführten allfälligen Einwendungen - wohl auch die Frage, ob die provisorische Rechtsöffnung (auch bei ordnungsgemässer Durch- führung der Verhandlung vor der Vorinstanz) überhaupt hätte erteilt werden können, nicht näher geprüft werden. Der Beschwerdegegner setzte nämlich mit Zahlungs- befehl vom 28. Juni 2005 eine Forderung über 1'087.- nebst Zins zu 5% seit dem 1.

8 Juli 2005 in Betreibung. Forderungsgrund sei der Mietzins für den Monat Juli 2005 gemäss Mietvertrag vom 25. Februar 2005. Der Rechtsöffnungsrichter kann die pro- visorische Rechtsöffnung unter anderem aber nur dann erteilen, wenn die in Betrei- bung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewe- sen ist, wobei die Fälligkeit vom Richter von Amtes wegen überprüft und vom Gläu- biger nachgewiesen werden muss. Massgebender Zeitpunkt zur Einleitung der Be- treibung stellt die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner dar (vgl. Stae- helin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 77 ff. zu Art. 82 SchKG). Es wäre somit zu prüfen, ob die Miete für den Monat Juli 2005 zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung, also zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 30. Juni 2005, über- haupt fällig war. 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren alleine aufgrund des Fehlers des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur notwendig wurde, indem er zu der angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 2005 nicht erschienen ist, und die daraus entstandenen Kosten nicht vom Be- schwerdeführer zu verantworten sind. Grundsätzlich könnten die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt werden (vgl. SKG 04 27 vom 30. Juni 2004). Im vorliegen- den Fall wird jedoch davon abgesehen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufge- hoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: